Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Brinckmann GmbH, Ruhrallee 13, 46395 Bocholt – nachfolgend „Auftragnehmer".
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern (Verbraucher und Unternehmer).
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(2) Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Rechenfehler binden den Auftragnehmer nicht.
(3) An Planungen, Zeichnungen (einschließlich Badplanungen) und Kalkulationen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese nicht bereits ausgewiesen ist.
(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind und vom Auftraggeber nachträglich beauftragt werden, werden gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei umfangreichen Vorhaben können angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangt werden (§ 632a BGB).
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 4 Ausführungsfristen
(1) Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen sowie bei fehlenden Mitwirkungsleistungen oder nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt für freien Zugang zur Arbeitsstelle sowie – soweit erforderlich – für Strom- und Wasseranschluss.
(2) Der Auftraggeber weist vor Ausführungsbeginn auf verdeckte Leitungen (Strom, Gas, Wasser) und bekannte Besonderheiten des Gebäudes hin, soweit ihm diese bekannt sind.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB); hierauf wird mit der Fristsetzung hingewiesen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und eingebaute Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.
§ 8 Gewährleistung (Mängelansprüche)
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
(2) Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die auf unsachgemäße Benutzung, unterlassene Wartung, natürlichen Verschleiß oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Notdiensteinsätze
(1) Für Einsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Notdienst) können Zuschläge anfallen. Auf diese wird der Auftraggeber – soweit im Einzelfall möglich – vor Beginn des Einsatzes hingewiesen.
(2) Gegenstand des Notdiensteinsatzes ist zunächst die Gefahrenabwehr bzw. die provisorische Instandsetzung; eine endgültige Instandsetzung wird, soweit erforderlich, gesondert beauftragt.
§ 11 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG teilzunehmen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026